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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf Grund der Bestimmung des § 8 AVG 1925 ergibt sich die Parteistellung - und somit die Beschwerdeberechtigung - des Sacheigentümers eines mit Verfall bedrohten Gegenstandes im Verwaltungsstrafverfahren; die Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung (§ 8 AVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig davon gegeben, dass das Verwaltungsstrafgesetz durch ausdrückliche Bestimmung nur den Beschuldigten, den Privatankläger und den Privatbeteiligten (vgl §§ 32, Abs 1, 56 und 57 VStG 1925, so auch Hellbling, Jr Bl 1946, S 72) der Parteistellung teilhaftig werden lässt (Hinweis auf § 29 DevisenG Parteistellung des Sacheigentümers bei Verfall).Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 8, AVG 1925 ergibt sich die Parteistellung - und somit die Beschwerdeberechtigung - des Sacheigentümers eines mit Verfall bedrohten Gegenstandes im Verwaltungsstrafverfahren; die Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung (Paragraph 8, AVG) ist im Verwaltungsstrafverfahren unabhängig davon gegeben, dass das Verwaltungsstrafgesetz durch ausdrückliche Bestimmung nur den Beschuldigten, den Privatankläger und den Privatbeteiligten vergleiche Paragraphen 32,, Absatz eins, 56 und 57 VStG 1925, so auch Hellbling, Jr Bl 1946, S 72) der Parteistellung teilhaftig werden lässt (Hinweis auf Paragraph 29, DevisenG Parteistellung des Sacheigentümers bei Verfall).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001678.X01Im RIS seit
27.09.1949