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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Eine Klaglosstellung des Bfr tritt durch die - abgesehen von der Wiederaufnahme des Verfahrens - bloß ex nunc wirkende Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde nur dann nicht ein, wenn der angef. Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die durch seine Aufhebung durch den VwGH mit Wirkung ex tunc behoben würden (Hinweis B 2.12.1948 242/46 VwSlg 612 A/1948).
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948000231.X01Im RIS seit
29.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017