RS Vwgh 1949/10/11 1302/47

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1949
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd § 68 Abs 3 AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.Die Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dessen Auswirkungen einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1947001302.X01

Im RIS seit

16.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten