RS Vwgh 1949/11/4 0260/49

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Veröffentlicht am 04.11.1949
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Die Partei kann einen an eine Fallfrist gebundenen Antrag nach Ablauf der Frist auch dann nicht nachholen, wenn sie die fristgerechte Antragstellung unterlassen hat, weil sie den Antrag nach einer behördlichen Auskunft für aussichtslos gehalten hat und sich die Möglichkeit zeigt, daß der Antrag Erfolg gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1949000260.X02

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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