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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
In der Beschwerde wird die einem Erlass beigesetzte Vollstreckbarkeitsklausel angefochten. Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass diese Klausel an sich keinen Bescheid darstellt, sondern - wie schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG hervorgeht - nur eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft der Behörde. Da aber gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nur Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, war die Beschwerde zurückzuweisen.In der Beschwerde wird die einem Erlass beigesetzte Vollstreckbarkeitsklausel angefochten. Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass diese Klausel an sich keinen Bescheid darstellt, sondern - wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VVG hervorgeht - nur eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft der Behörde. Da aber gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nur Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1949001255.X01Im RIS seit
27.07.2005