RS Vwgh 1949/11/18 1255/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1949
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

In der Beschwerde wird die einem Erlass beigesetzte Vollstreckbarkeitsklausel angefochten. Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass diese Klausel an sich keinen Bescheid darstellt, sondern - wie schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 VVG hervorgeht - nur eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft der Behörde. Da aber gemäß Art 130 Abs 1 B-VG nur Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, war die Beschwerde zurückzuweisen.In der Beschwerde wird die einem Erlass beigesetzte Vollstreckbarkeitsklausel angefochten. Zu diesem Punkt ist festzustellen, dass diese Klausel an sich keinen Bescheid darstellt, sondern - wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, VVG hervorgeht - nur eine in Form einer Bestätigung ergehende Rechtsauskunft und Tatsachenauskunft der Behörde. Da aber gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nur Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1949001255.X01

Im RIS seit

27.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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