RS Vwgh 2006/5/29 2005/09/0066

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer ununterbrochenen bewilligungslosen Beschäftigung eines Ausländers durch einen bestimmten Zeitraum im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG handelt es sich auch unter dem Gesichtspunkt der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG um ein Dauerdelikt (zur Qualifikation vergleichbarer Tatbilder als Dauerdelikt, wie das bewilligungslose Betreiben einer Deponie oder die unbefugte Führung einer Gewerbebezeichnung Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 22 VStG, E 307 und 314 zitierte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X06

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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