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DE-33 Bewertungsrecht DeutschlandNorm
BewG 1934 §12;Rechtssatz
a) Der Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsgutes in einem bestimmten Zeitpunkt kann nach dem Bewertungsgesetz kein anderer sein als nach dem Einkommensteuergesetz. Dies schon auf Grund der Übereinstimmung der Teilwertbegriffe in diesen beiden Gesetzen. Doch ist dem geltenden Recht eine einheitliche Feststellung der Teilwerte einzelner Wirtschaftsgüter für verschiedene Steuern fremd.
b) Die Bewertung einer Forderung in der Steuerbilanz, die der Einkommensteuerveranlagung zugrundegelegt wird, ist für die Bewertung derselben Forderung für eine Fortschreibung des Einheitswertes nicht bindend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948000897.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013