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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29928;Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs 1 VStG setzt voraus, dass eine strafbare Zuwiderhandlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.Die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, VStG setzt voraus, dass eine strafbare Zuwiderhandlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
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E 12.1.1950, 1236/49 #2 VwSlg 1173 A/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001236.X02Im RIS seit
12.01.1950