RS Vwgh 1950/1/12 1236/49

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Veröffentlicht am 12.01.1950
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29928;

Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs 1 VStG setzt voraus, dass eine strafbare Zuwiderhandlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.Die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, VStG setzt voraus, dass eine strafbare Zuwiderhandlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

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E 12.1.1950, 1236/49 #2 VwSlg 1173 A/1950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949001236.X02

Im RIS seit

12.01.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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