RS Vwgh 1950/1/14 0363/46

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1950
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde darf ein Beweismittel nur dann von vorherein ablehnen, wenn der Beweisgegenstand für die zu treffende Entscheidung unerheblich oder das Beweismittel an sich unzulässig ist (Hinweis E 27.10.1948, 479/46, VwSlg 552 A/1948 und E 20.9.1948, 0185/46, VwSlg 587 A/1948).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1946000363.X01

Im RIS seit

14.01.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten