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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0727/47Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Ehrhardt und die Räte Dr. Werner, Dr. Höslinger, Dr. Borotha und Dr. Vejborny als Richter, im Beisein das Ministerialsekretärs Dr. Lehne als Schriftführer über die Beschwerde das RF in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 23. Juni 1947, Zl. 210.604- VI/31/47, betreffend Zurückstellung eines Lastkraftwagens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtet; der Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau wird jedoch wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er den mit Berufung angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien von Amts wegen abgeändert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1947, Zl. M. Abt. 47/§ 62-57/226/47 zu bewilligen. Über die Einleitung des Vorverfahrens über diese Beschwerde ergeht gesonderte Verfügung.
Begründung
Der Reichsstatthalter in Wien, Bevollmächtigter für den Nahverkehr, hatte mit Bescheid vom 11. August 1944, Zl. XI/31/541/44, unter Berufung auf § 15, Abs. 2 (richtig Absatz 1) Ziffer 2 des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939, D.RGBl. I, S 1645, den seinerzeit von der Wehrmacht sichergestellten und später wieder freigegebenen Lastkraftwagen des mitbeteiligten LT mit dem amtlichen Kennzeichen N nnnn zur Verfügung in Anspruch genommen und LT verpflichtet, das Fahrzeug mit sofortiger Wirkung dem Beschwerdeführer ins Eigentum zu übertragen.Der Reichsstatthalter in Wien, Bevollmächtigter für den Nahverkehr, hatte mit Bescheid vom 11. August 1944, Zl. XI/31/541/44, unter Berufung auf Paragraph 15,, Absatz 2, (richtig Absatz 1) Ziffer 2 des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939, D.RGBl. römisch eins, S 1645, den seinerzeit von der Wehrmacht sichergestellten und später wieder freigegebenen Lastkraftwagen des mitbeteiligten LT mit dem amtlichen Kennzeichen N nnnn zur Verfügung in Anspruch genommen und LT verpflichtet, das Fahrzeug mit sofortiger Wirkung dem Beschwerdeführer ins Eigentum zu übertragen.
Diesen Bescheid hat der Magistrat Wien mit Bescheid vom 28. Jänner 1947, Zl. M.Abt. 47/S 62/57/226/47, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Kraftfahrzeug an LT Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzustellen. Zu diesem Bescheid gelangte der Magistrat Wien, wie aus der beigegebenen Begründung hervorgeht, auf Grund der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien, bei der dem dringenden Bedarfsinteresse des LT der Vorzug gegeben wurde.Diesen Bescheid hat der Magistrat Wien mit Bescheid vom 28. Jänner 1947, Zl. M.Abt. 47/S 62/57/226/47, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Kraftfahrzeug an LT Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzustellen. Zu diesem Bescheid gelangte der Magistrat Wien, wie aus der beigegebenen Begründung hervorgeht, auf Grund der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien, bei der dem dringenden Bedarfsinteresse des LT der Vorzug gegeben wurde.
Der Beschwerdeführer focht diesen Bescheid, der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung folgend, mit Berufung an. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wies die Berufung mit seinem Bescheid vom 23. Juni 1947, Zl. 210.604 - IV/31747, als unzulässig zurück, änderte jedoch den Bescheid der Unterbehörde unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG dahin ab, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Lastkraftwagen an LT zurückzustellen habe, mit allen aus der Rückstellung sich ergebenden vermögensrechtlichen Forderungen aber auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Die Zurückweisung wird damit begründet, dass sich das Recht zur Einbringung einer Berufung gemäß § 63 Abs. 1 AVG nach den Verwaltungsvorschriften richte, welche in Angelegenheiten des Reichsleistungsgesetzes einen Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen erster Instanz nicht kennen. Zur Abänderung des Bescheides nach § 68 Abs. 2 hielt sich das Bundesministerium im Gegensatz zum Magistrat Wien, welcher von der Bedarfslage ausging, deshalb für berechtigt, weil der Zusammenbruch des Deutschen Reiches eine geänderte Sach- und Rechtslage geschaffen habe, der Zweck der Inanspruchnahme, die Erfüllung von Reichsaufgaben weggefallen sei und auch die Überlassung zur Verfügung nicht bedeute, dass der überlassene Gegenstand dem Verfügungsberechtigten dauernd überlassen bleiben müsse. Durch die Rückstellung des Kraftwagens Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises würden jedoch vom Beschwerdeführer allenfalls gemachte Aufwendungen nicht berücksichtigt und ein solcher Auftrag würde einen Eingriff in die Kompetenz der Gerichte darstellen.Der Beschwerdeführer focht diesen Bescheid, der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung folgend, mit Berufung an. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wies die Berufung mit seinem Bescheid vom 23. Juni 1947, Zl. 210.604 - IV/31747, als unzulässig zurück, änderte jedoch den Bescheid der Unterbehörde unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahin ab, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Lastkraftwagen an LT zurückzustellen habe, mit allen aus der Rückstellung sich ergebenden vermögensrechtlichen Forderungen aber auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Die Zurückweisung wird damit begründet, dass sich das Recht zur Einbringung einer Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG nach den Verwaltungsvorschriften richte, welche in Angelegenheiten des Reichsleistungsgesetzes einen Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen erster Instanz nicht kennen. Zur Abänderung des Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, hielt sich das Bundesministerium im Gegensatz zum Magistrat Wien, welcher von der Bedarfslage ausging, deshalb für berechtigt, weil der Zusammenbruch des Deutschen Reiches eine geänderte Sach- und Rechtslage geschaffen habe, der Zweck der Inanspruchnahme, die Erfüllung von Reichsaufgaben weggefallen sei und auch die Überlassung zur Verfügung nicht bedeute, dass der überlassene Gegenstand dem Verfügungsberechtigten dauernd überlassen bleiben müsse. Durch die Rückstellung des Kraftwagens Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises würden jedoch vom Beschwerdeführer allenfalls gemachte Aufwendungen nicht berücksichtigt und ein solcher Auftrag würde einen Eingriff in die Kompetenz der Gerichte darstellen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zugleich auch den Bescheid des Magistrates Wien ausdrücklich als angefochten bezeichnet. Durch die Zurückweisung der Berufung sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf meritorische Erledigung verletzt worden, da sich der Bescheid gegen den Berufung eingelegt wurde, nicht auf das Reichsleistungsgesetz, sondern auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz stütze und daher keiner Beschränkung des Rechtsmittelzuges unterliege. Zu einer Aufhebung des Bescheides vom 11. August 1944 seien aber weder der Magistrat noch das Bundesministerium berechtigt, weil dadurch in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde, was der Vorschrift des § 68 Abs. 2 AVG widerspräche.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zugleich auch den Bescheid des Magistrates Wien ausdrücklich als angefochten bezeichnet. Durch die Zurückweisung der Berufung sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf meritorische Erledigung verletzt worden, da sich der Bescheid gegen den Berufung eingelegt wurde, nicht auf das Reichsleistungsgesetz, sondern auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz stütze und daher keiner Beschränkung des Rechtsmittelzuges unterliege. Zu einer Aufhebung des Bescheides vom 11. August 1944 seien aber weder der Magistrat noch das Bundesministerium berechtigt, weil dadurch in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde, was der Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 2, AVG widerspräche.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und die mitbelangte Partei haben Gegenschriften erstattet.
Soweit die Beschwerde sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtet, ist sie nicht begründet. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. insb. das Erkenntnis Slg. Neue Folge Nr. 73 (A) und das Erkenntnis vom 11. Oktober 1949, Zl. 1302/47, auf welches gemäß Artikel 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung vewiesen wird), richtet sich der Rechtsmittelzug auch bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die formell ihre gesetzliche Grundlage aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz schöpfen, ausschließlich nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Im vorliegenden Falle soll durch den im Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid eine nach dem Reichsleistungsgesetz getroffene Maßnahme durch amtswegige Aufhebung des Bescheides, mit dem sie verfügt wurde, wieder beseitigt werden. Da das Reichsleistungsgesetz gegen solche Bescheide im Gegensatz zu denjenigen, mit denen die Entschädigung für die Inanspruchnahme festgesetzt wird (§ 27 leg. cit), einen Rechtszug nicht kennt (siehe den Beschluss des verstärkten Senates Slg. N.F. 1946, Anhang Nr. 1), hat die belangte Behörde das Gesetz nicht verletzt, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückwies. Daran ändert auch nichts, dass sich die Berufung im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid, den der Magistrat Wien im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in der Landesstufe erlassen hatte, richtete; denn die Vorschrift des Artikels 109 Bundes-Verfassungsgesetz kann - wie ein verstärkter Senat beschlossen hat (Zl. 512 - Pr/1949 vom 9. Dezember 1949) - für jene Fälle keine Geltung beanspruchen, in denen der Landeshauptmann in erster Instanz zu entscheiden hat und nach den Verwaltungsvorschriften gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. In dieser Richtung war die Beschwerde sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Soweit die Beschwerde sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtet, ist sie nicht begründet. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen hat vergleiche insb. das Erkenntnis Slg. Neue Folge Nr. 73 (A) und das Erkenntnis vom 11. Oktober 1949, Zl. 1302/47, auf welches gemäß Artikel 19 Absatz 4, der Geschäftsordnung vewiesen wird), richtet sich der Rechtsmittelzug auch bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die formell ihre gesetzliche Grundlage aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz schöpfen, ausschließlich nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Im vorliegenden Falle soll durch den im Berufungsverfahren angefochtenen Bescheid eine nach dem Reichsleistungsgesetz getroffene Maßnahme durch amtswegige Aufhebung des Bescheides, mit dem sie verfügt wurde, wieder beseitigt werden. Da das Reichsleistungsgesetz gegen solche Bescheide im Gegensatz zu denjenigen, mit denen die Entschädigung für die Inanspruchnahme festgesetzt wird (Paragraph 27, leg. cit), einen Rechtszug nicht kennt (siehe den Beschluss des verstärkten Senates Slg. N.F. 1946, Anhang Nr. 1), hat die belangte Behörde das Gesetz nicht verletzt, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückwies. Daran ändert auch nichts, dass sich die Berufung im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid, den der Magistrat Wien im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in der Landesstufe erlassen hatte, richtete; denn die Vorschrift des Artikels 109 Bundes-Verfassungsgesetz kann - wie ein verstärkter Senat beschlossen hat (Zl. 512 - Pr/1949 vom 9. Dezember 1949) - für jene Fälle keine Geltung beanspruchen, in denen der Landeshauptmann in erster Instanz zu entscheiden hat und nach den Verwaltungsvorschriften gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. In dieser Richtung war die Beschwerde sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Dagegen ist die Beschwerde im Recht, wenn sie eine Abänderung des Bescheides des Magistrates unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 2 AVG für gesetzwidrig hält. Nach § 68 Abs. 2 AVG kann auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nur solche Bescheide aufheben oder abändern, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Das Bundsministerium für Handel und Wiederaufbau konnte eine Abänderung des mit Berufung angefochtenen Bescheides des Magistrates nicht vornehmen, ohne dadurch das Gesetz zu verletzen. Denn abgesehen davon, dass aus diesem Bescheid dem LT ein Recht auf Zurückstellung des Kraftfahrzeuges erwachsen war, hatte auch der Beschwerdeführer aus dem genannten Bescheid einen Anspruch darauf erworben, das Kraftfahrzeug nur Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises zurückzustellen zu müssen. Dadurch, dass das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau diesen Umstand bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht beachtete und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwies, hat sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wogegen er mit Erfolg die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ergreifen konnte. Es war daher der Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau soweit er die Entscheidung der Unterbehörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG abändert, wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG).Dagegen ist die Beschwerde im Recht, wenn sie eine Abänderung des Bescheides des Magistrates unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz 2, AVG für gesetzwidrig hält. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nur solche Bescheide aufheben oder abändern, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Das Bundsministerium für Handel und Wiederaufbau konnte eine Abänderung des mit Berufung angefochtenen Bescheides des Magistrates nicht vornehmen, ohne dadurch das Gesetz zu verletzen. Denn abgesehen davon, dass aus diesem Bescheid dem LT ein Recht auf Zurückstellung des Kraftfahrzeuges erwachsen war, hatte auch der Beschwerdeführer aus dem genannten Bescheid einen Anspruch darauf erworben, das Kraftfahrzeug nur Zug um Zug gegen die Rückzahlung des Kaufpreises zurückzustellen zu müssen. Dadurch, dass das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau diesen Umstand bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht beachtete und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg verwies, hat sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wogegen er mit Erfolg die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ergreifen konnte. Es war daher der Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau soweit er die Entscheidung der Unterbehörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abändert, wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG).
Der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Beschwerde auch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1947 ausdrücklich als angefochten bezeichnet. Er hat es zwar unterlassen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zu stellen (§ 46 Abs. 2 VwGG), er hat aber die Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde und der laut Postaufgabeschein am 3. Juli 1947 der Post zur Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers übergeben wurde, bereits am 12. Juli 1947, also jedenfalls noch innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 2. Satz VwGG mit der vorliegenden Beschwerde angefochten, in der er ausdrücklich den Antrag stellt, auch den Bescheid der Unterinstanz aufzuheben. Damit erscheint die versäumte Beschwerde gegen diesen Bescheid fristgerecht nachgeholt.Der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Beschwerde auch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1947 ausdrücklich als angefochten bezeichnet. Er hat es zwar unterlassen, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zu stellen (Paragraph 46, Absatz 2, VwGG), er hat aber die Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungsbehörde, mit dem seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde und der laut Postaufgabeschein am 3. Juli 1947 der Post zur Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers übergeben wurde, bereits am 12. Juli 1947, also jedenfalls noch innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz 3, 2. Satz VwGG mit der vorliegenden Beschwerde angefochten, in der er ausdrücklich den Antrag stellt, auch den Bescheid der Unterinstanz aufzuheben. Damit erscheint die versäumte Beschwerde gegen diesen Bescheid fristgerecht nachgeholt.
Unter diesen Umständen, welche eindeutig darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer sich der ihm im Grunde des § 46 VwGG gegen die durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung veranlasste Versäumung der Beschwerdefrist zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bewusst war und von ihnen Gebrauch machen wollte, hielt es der Gerichtshof nicht für erheblich, dass der Beschwerdeführer es unterließ, expressis verbis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Da der Bescheid der Unterinstanz tatsächlich, die, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt, er sei im Instanzenzug mit Berufung anfechtbar, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, weshalb diese zu bewilligen und über die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Unterinstanz richtet, das Vorverfahren einzuleiten war.Unter diesen Umständen, welche eindeutig darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer sich der ihm im Grunde des Paragraph 46, VwGG gegen die durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung veranlasste Versäumung der Beschwerdefrist zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bewusst war und von ihnen Gebrauch machen wollte, hielt es der Gerichtshof nicht für erheblich, dass der Beschwerdeführer es unterließ, expressis verbis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Da der Bescheid der Unterinstanz tatsächlich, die, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthielt, er sei im Instanzenzug mit Berufung anfechtbar, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, weshalb diese zu bewilligen und über die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid der Unterinstanz richtet, das Vorverfahren einzuleiten war.
Wien, am 23. Jänner 1950
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1947000642.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2010