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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §69Rechtssatz
Die Ausschließung der Anwendung des AVG laut Art 2 EGVG bedeutet nicht, daß damit auch die Anwendung jener Verfahrensgrundsätze, die sich schon aus dem Wesen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ergeben, deshalb ausgeschlossen sein sollte, weil diese Grundsätze in den Vorschriften des AVG ihren Niederschlag gefunden haben. Daher erscheint es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des AVG, soweit sie den Ausfluß solcher allgemeiner Verfahrensgrundsätze darstellen, auch in anderen Verfahren sinngemäß anzuwenden, und zu diesen sinngemäß anwendbaren Vorschriften können im allgemeinen auch die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens gezählt werden.Die Ausschließung der Anwendung des AVG laut Artikel 2, EGVG bedeutet nicht, daß damit auch die Anwendung jener Verfahrensgrundsätze, die sich schon aus dem Wesen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ergeben, deshalb ausgeschlossen sein sollte, weil diese Grundsätze in den Vorschriften des AVG ihren Niederschlag gefunden haben. Daher erscheint es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des AVG, soweit sie den Ausfluß solcher allgemeiner Verfahrensgrundsätze darstellen, auch in anderen Verfahren sinngemäß anzuwenden, und zu diesen sinngemäß anwendbaren Vorschriften können im allgemeinen auch die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens gezählt werden.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000273.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025