RS Vwgh 1950/1/24 1422/48

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Veröffentlicht am 24.01.1950
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11915;

Rechtssatz

Auch in Billigkeitsangelegenheiten und Ermessensangelegenheiten ist ein Rechtszug nicht schlechthin ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung eines Ansuchens um Stundung einer Grundsteuer durch den Wiener Magistrat ist die Berufung an die (Wiener) Abgabenberufungskommission zulässig.

*

E 24.1.1950, 1422/48 #1 VwSlg 181 F/1950;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1948001422.X01

Im RIS seit

24.01.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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