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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
y11915;Rechtssatz
Auch in Billigkeitsangelegenheiten und Ermessensangelegenheiten ist ein Rechtszug nicht schlechthin ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung eines Ansuchens um Stundung einer Grundsteuer durch den Wiener Magistrat ist die Berufung an die (Wiener) Abgabenberufungskommission zulässig.
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E 24.1.1950, 1422/48 #1 VwSlg 181 F/1950;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001422.X01Im RIS seit
24.01.1950