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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Dadurch, daß es eine Behörde ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen oder eine Aufsichtsverfügung in dem von einer Partei gewünschten Sinne zu treffen, kann niemand in seinem Rechte verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001871.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018