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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Würdigung einander widersprechender Sachverständigengutachten leiten ließ, zu begründen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X03Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018