RS Vwgh 1950/1/30 2077/49

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Veröffentlicht am 30.01.1950
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Im Verfahren in Kriegsopferfürsorgeangelegenheiten war es auch vor Inkrafttreten des KOVG, BGBl 197/1949, Aufgabe der Landesinvalidenämter, alles zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes Erforderliche zu unternehmen, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, und auf diese Grundlage aus dem festgestellten Sachverhalte, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, schlüssige Folgerungen zu ziehen.Im Verfahren in Kriegsopferfürsorgeangelegenheiten war es auch vor Inkrafttreten des KOVG, Bundesgesetzblatt 197 aus 1949,, Aufgabe der Landesinvalidenämter, alles zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes Erforderliche zu unternehmen, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, und auf diese Grundlage aus dem festgestellten Sachverhalte, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, schlüssige Folgerungen zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X01

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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