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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs1;Rechtssatz
Im Verfahren in Kriegsopferfürsorgeangelegenheiten war es auch vor Inkrafttreten des KOVG, BGBl 197/1949, Aufgabe der Landesinvalidenämter, alles zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes Erforderliche zu unternehmen, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, und auf diese Grundlage aus dem festgestellten Sachverhalte, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, schlüssige Folgerungen zu ziehen.Im Verfahren in Kriegsopferfürsorgeangelegenheiten war es auch vor Inkrafttreten des KOVG, Bundesgesetzblatt 197 aus 1949,, Aufgabe der Landesinvalidenämter, alles zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes Erforderliche zu unternehmen, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, und auf diese Grundlage aus dem festgestellten Sachverhalte, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, schlüssige Folgerungen zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X01Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018