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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Beachte
y11728;Rechtssatz
Eine Leistung, die vereinbarungsgemäß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in wiederkehrenden Teilleistungen zu erbringen ist, wird durch den Vorbehalt vorzeitiger Vertragsauflösung, der nur wirksam werden soll, wenn die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet erscheint, nicht zu einer Leistung von unbestimmter Dauer. Ist der Wert einer solchen Leistung durch Vervielfachung des Jahresbetrages mit der Zahl der Jahre, für welche die Leistung vorgesehen ist, zu bestimmen, so sind die Zwischenzinsen in Rechnung zu stellen.
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E 7.2.1950, 1851/48 #1 VwSlg 189 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001851.X01Im RIS seit
14.01.2002