RS Vwgh 1950/2/7 1851/48

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Veröffentlicht am 07.02.1950
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
BewG 1955 §17 Abs2;
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983
  1. BewG 1955 § 17 heute
  2. BewG 1955 § 17 gültig ab 28.05.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

y11728;

Rechtssatz

Eine Leistung, die vereinbarungsgemäß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in wiederkehrenden Teilleistungen zu erbringen ist, wird durch den Vorbehalt vorzeitiger Vertragsauflösung, der nur wirksam werden soll, wenn die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet erscheint, nicht zu einer Leistung von unbestimmter Dauer. Ist der Wert einer solchen Leistung durch Vervielfachung des Jahresbetrages mit der Zahl der Jahre, für welche die Leistung vorgesehen ist, zu bestimmen, so sind die Zwischenzinsen in Rechnung zu stellen.

*

E 7.2.1950, 1851/48 #1 VwSlg 189 F/1950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1948001851.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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