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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung eines Sachverständigenbeweises durch die Verwaltungsbehörde ist der Überprüfung durch den VwGH nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000815.X02Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
14.08.2008