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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sei, ist Gegenstand eines Beweises durch ärztliche Sachverständige. Die Wertung des Sachverständigenbeweises unterliegt, soweit es sich um die Feststellung des Sachverhaltes unter die Gesetzesnorm handelt, der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Gutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000815.X01Im RIS seit
30.01.2003Zuletzt aktualisiert am
14.08.2008