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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33;Rechtssatz
Wenn die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH, also mit Wirkung ex tunc, den Beschwerdeführer nicht günstiger stellen würde, als dies durch Widerruf des Bescheides vonseiten der belangten Behörde bereits der Fall ist, muß der Beschwerdeführer trotz Widerspruches als klaglos gestellt angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948000562.X01Im RIS seit
06.09.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017