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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33;Rechtssatz
Da die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes bloß in der Überprüfung des jeweils angefochtenen Bescheides besteht, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes somit im günstigsten Falle nicht mehr als die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bringen kann, muss eine Klaglosstellung immer dann angenommen und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingestellt werden, wenn der angefochtene Bescheid nach Überreichung der Beschwerde von der belangten Behörde aufgehoben wurde. Darauf, ob mit dieser Aufhebung in jeder anderen Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, wie ihn der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001545.X01Im RIS seit
29.01.2008