RS Vwgh 1950/2/21 1545/49

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Veröffentlicht am 21.02.1950
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Da die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes bloß in der Überprüfung des jeweils angefochtenen Bescheides besteht, ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes somit im günstigsten Falle nicht mehr als die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bringen kann, muss eine Klaglosstellung immer dann angenommen und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingestellt werden, wenn der angefochtene Bescheid nach Überreichung der Beschwerde von der belangten Behörde aufgehoben wurde. Darauf, ob mit dieser Aufhebung in jeder anderen Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, wie ihn der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt, kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949001545.X01

Im RIS seit

29.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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