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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §194 Abs3;Beachte
y16255;Rechtssatz
Über die Frage, ob für eine Liegenschaft überhaupt Grundsteuer zu entrichten ist, oder ob diese Liegenschaft von der Grundsteuer befreit ist, haben nicht Gemeindebehörden und die diesen Übergeordneten Landesaufsichtsbehörden, sondern ausschließlich die Finanzämter und Finanzlandesdirektionen zu entscheiden.
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E 21.2.1950, 1533/48 #1 VwSlg 201 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001533.X01Im RIS seit
21.02.1950