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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Beachte
y11247;Rechtssatz
Von dem Betrag, der in dem für den 1.1.1944 geltenden Vermögensteuerbescheid als Vermögen Ehegatten ausgewiesen ist, kann für die Bemessung der vom sühnepflichtigen Mann zu entrichtenden einmaligen Sühnabgabe eine im Jahre 1932 mit Goldklausel vereinbarte, in einem Notariatsakt beurkundete Darlehensforderung der nicht sühnepflichtigen Frau nur mit dem im Verhältnis 3:2 umgerechneten Schillingbetrag abgezogen werden.
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E 3.3.1950, 1770/48 #1 VwSlg 206 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001770.X01Im RIS seit
14.01.2002