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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH tritt im Falle der Säumnisbeschwerde an die Stelle der Behörde, der die Säumnis zur Last gelegt wird. Auch für ihn gilt, da er in der Sache selbst entscheiden soll, das Verbot, nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 31 Abs 3 VStG mit Strafe vorzugehen. Er mußte daher die Berufung abweisen und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen.Der VwGH tritt im Falle der Säumnisbeschwerde an die Stelle der Behörde, der die Säumnis zur Last gelegt wird. Auch für ihn gilt, da er in der Sache selbst entscheiden soll, das Verbot, nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG mit Strafe vorzugehen. Er mußte daher die Berufung abweisen und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000402.X01Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009