RS Vwgh 1950/4/19 1146/49

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Veröffentlicht am 19.04.1950
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Beachte

y10979;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 12 ErbStG über den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld gelten auch in Österreich. Bei Bemessung der Erbschaftssteuer von einem Pflichtteil, der erst nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuernovelle 1946 in Anspruch genommen wurde, ist diese Novelle anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, ErbStG über den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld gelten auch in Österreich. Bei Bemessung der Erbschaftssteuer von einem Pflichtteil, der erst nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuernovelle 1946 in Anspruch genommen wurde, ist diese Novelle anzuwenden.

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E 19.4.1950, 1146/49 #1 VwSlg 216 F/1950;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949001146.X01

Im RIS seit

19.04.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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