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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Beachte
y10979;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 12 ErbStG über den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld gelten auch in Österreich. Bei Bemessung der Erbschaftssteuer von einem Pflichtteil, der erst nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuernovelle 1946 in Anspruch genommen wurde, ist diese Novelle anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, ErbStG über den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld gelten auch in Österreich. Bei Bemessung der Erbschaftssteuer von einem Pflichtteil, der erst nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuernovelle 1946 in Anspruch genommen wurde, ist diese Novelle anzuwenden.
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E 19.4.1950, 1146/49 #1 VwSlg 216 F/1950;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001146.X01Im RIS seit
19.04.1950