RS Vwgh 1950/5/17 1339/47

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Veröffentlicht am 17.05.1950
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13835;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde braucht die Behauptung ganz ungewöhnlicher wirtschaftlicher Vorgänge nicht hinzunehmen, wenn ihr hiefür nicht einwandfreie Beweise geliefert werden.

*

E 17.5.1950, 1339/47 #2 VwSlg 227 f/1950;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1947001339.X02

Im RIS seit

17.05.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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