Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1961/48Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde des Wirkl. Hofrates i. R. Dr. EM in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 1948, Präs. 213/2/48, betreffend Übertritt in den dauernden Ruhestand, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den Erlass des Bundesministeirums für Finanzen vom 9. November 1948, Zl. 80.203 - 21/48, soweit mit diesem die Vorstellung gegen die Feststellung des Übertrittes in den dauernden Ruhestand abgewiesen wurde, zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Pilat, Dr. Guggenbichler, Dr. Donner und Dr. Chamrath als Richter, im Beisein des Landesregierungsoberkommissärs Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des Obengenannten gegen den angeführten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, soweit mit ihm der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch auf Bemessung des Ruhegenusses auf Grund der Bezüge der 7. Gehaltstufe der Dienstpostengruppe II abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Pilat, Dr. Guggenbichler, Dr. Donner und Dr. Chamrath als Richter, im Beisein des Landesregierungsoberkommissärs Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des Obengenannten gegen den angeführten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, soweit mit ihm der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch auf Bemessung des Ruhegenusses auf Grund der Bezüge der 7. Gehaltstufe der Dienstpostengruppe römisch zwei abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe:
Der im Jahre 1882 geborene Beschwerdeführer war am 13. März 1938 Wirklicher Hofrat im Personalstand der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und wurde in der Folgezeit in den deutschen Reichsdienst übernommen. Nach der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft blieb er in Dienstesverwendung im Bereiche der wiederrichteten Finanzlandesdirektion Wien; zufolge Dekretes des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. Februar 1947 wurde er gemäß § 7 des B-ÜG in den neugebildeten Personalstand der Finanzlandesdirektion Wien übernommen. Hiebei wurde als Tag, der für den Dienstrang und die weiteren Vorrückungen maßgebend sei, der 1. Jänner 1937 bestimmt und beigefügt, daß als Zeitpunkt für die Vorrückung in die 7. Gehaltsstufe der II. Dienstklasse der 1. Jänner 1949 in Betracht kommen werde. Auch dem Dekret der Finanzlandesdirektion Wien vom 14. Oktober 1947, womit ihm gemäß § 61, Abs. 3 des GÜG (BGBl. Nr. 22/1947) ein Überleitungsposten der Dienstpostengruppe II zuerkannt wurde, war beigefügt, daß als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung der 1. Jänner 1949 in Betracht kommen werde.Der im Jahre 1882 geborene Beschwerdeführer war am 13. März 1938 Wirklicher Hofrat im Personalstand der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland und wurde in der Folgezeit in den deutschen Reichsdienst übernommen. Nach der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft blieb er in Dienstesverwendung im Bereiche der wiederrichteten Finanzlandesdirektion Wien; zufolge Dekretes des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. Februar 1947 wurde er gemäß Paragraph 7, des B-ÜG in den neugebildeten Personalstand der Finanzlandesdirektion Wien übernommen. Hiebei wurde als Tag, der für den Dienstrang und die weiteren Vorrückungen maßgebend sei, der 1. Jänner 1937 bestimmt und beigefügt, daß als Zeitpunkt für die Vorrückung in die 7. Gehaltsstufe der römisch zwei. Dienstklasse der 1. Jänner 1949 in Betracht kommen werde. Auch dem Dekret der Finanzlandesdirektion Wien vom 14. Oktober 1947, womit ihm gemäß Paragraph 61,, Absatz 3, des GÜG Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,) ein Überleitungsposten der Dienstpostengruppe römisch zwei zuerkannt wurde, war beigefügt, daß als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung der 1. Jänner 1949 in Betracht kommen werde.
Am 11. November 1947 stellte die Finanzlandesdirektion Wien an das Bundesministerium für Finanzen den Antrag auf seine "Versetzung in den dauernden Ruhestand" nach § 67 Abs. 1 des GÜG (d.h. wegen Erreichung der Altersgrenze) mit dem Beifügen, daß eine Wiederverwendung nach dem 31. Dezember 1947 nicht beabsichtigt sei. Im Bundesministerium für Finanzen wurde hierauf ein Erlass ausgearbeitet, in dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer mit 31. Dezember 1947 gemäß § 67 Abs. 1 GÜG in den dauernden Ruhestand getreten ist. Dieser Erlass wurde aber zunächst nicht abgefertigt; es wurde vielmehr ein Antrag an die Bundesregierung in Aussicht genommen, den Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand gemäß § 67 Abs. 3 Gehaltsüberleitungsgesetz aufzuschieben, doch ist es auch dazu nicht gekommen. Erst unter dem 9. September 1948 ist ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzlandesdirektion Wien ergangen, in dem zunächst festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1947 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und daher am 31. Dezember 1947 gemäß § 67 Abs. 1 des GÜG in den dauernden Ruhestand getreten ist. Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer aus diesem Anlasse für seine vieljährige und besonders zufriedenstellende Dienstleistung Dank und Anerkennung ausgesprochen und endlich verfügt, daß er gemäß § 10 Abs. 3 des B-ÜG bis 31. Oktober weiterzuverwenden und am 1. November 1948 endgültig aus dem Dienste auszuscheiden sei. Hierauf wurde von der Finanzlandesdirektion Wien unter dem 20. September 1948 an den Beschwerdeführer ein Dekret folgenden Wortlautes ausgefertigt:Am 11. November 1947 stellte die Finanzlandesdirektion Wien an das Bundesministerium für Finanzen den Antrag auf seine "Versetzung in den dauernden Ruhestand" nach Paragraph 67, Absatz eins, des GÜG (d.h. wegen Erreichung der Altersgrenze) mit dem Beifügen, daß eine Wiederverwendung nach dem 31. Dezember 1947 nicht beabsichtigt sei. Im Bundesministerium für Finanzen wurde hierauf ein Erlass ausgearbeitet, in dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer mit 31. Dezember 1947 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, GÜG in den dauernden Ruhestand getreten ist. Dieser Erlass wurde aber zunächst nicht abgefertigt; es wurde vielmehr ein Antrag an die Bundesregierung in Aussicht genommen, den Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Gehaltsüberleitungsgesetz aufzuschieben, doch ist es auch dazu nicht gekommen. Erst unter dem 9. September 1948 ist ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzlandesdirektion Wien ergangen, in dem zunächst festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1947 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und daher am 31. Dezember 1947 gemäß Paragraph 67, Absatz eins, des GÜG in den dauernden Ruhestand getreten ist. Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer aus diesem Anlasse für seine vieljährige und besonders zufriedenstellende Dienstleistung Dank und Anerkennung ausgesprochen und endlich verfügt, daß er gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des B-ÜG bis 31. Oktober weiterzuverwenden und am 1. November 1948 endgültig aus dem Dienste auszuscheiden sei. Hierauf wurde von der Finanzlandesdirektion Wien unter dem 20. September 1948 an den Beschwerdeführer ein Dekret folgenden Wortlautes ausgefertigt:
"Sie haben im Jahre 1947 das 65. Lebensjahr vollendet und treten gemäß § 67 Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz von Gesetzes wegen mit 31. Dezember 1947 in den dauernden Ruhestand. Aus diesem Anlasse hat das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 9. September 1948, Zl. 54.930 - 21/47, Ihnen für Ihre vieljährige und besonders zufriedenstellende Dienstleistung den Dank und die Anerkennung ausgesprochen."Sie haben im Jahre 1947 das 65. Lebensjahr vollendet und treten gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Gehaltsüberleitungsgesetz von Gesetzes wegen mit 31. Dezember 1947 in den dauernden Ruhestand. Aus diesem Anlasse hat das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 9. September 1948, Zl. 54.930 - 21/47, Ihnen für Ihre vieljährige und besonders zufriedenstellende Dienstleistung den Dank und die Anerkennung ausgesprochen.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes werden Sie bis 31. Oktober 1948 als Ruhestandsbeamter weiterverwendet und scheiden mit diesem Tage aus dem Dienste aus …."Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Beamten-Überleitungsgesetzes werden Sie bis 31. Oktober 1948 als Ruhestandsbeamter weiterverwendet und scheiden mit diesem Tage aus dem Dienste aus …."
Gegen dieses Dekret richtete der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe an das Bundesministerium für Finanzen, in der er seine, wie er vermeint, mit Rückwirkung ausgesprochene Versetzung in den dauernden Ruhestand als ungesetzlich bezeichnet und außerdem darin eine Härte erblickt, daß ältere Kollegen nicht in den Ruhestand versetzt worden seien. Im übrigen hat er unter Hinweis darauf, daß sowohl das Übernahmedekret als auch das Überleitungsdekret den Beisatz enthielten, daß als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung der 1. Jänner 1949 in Betracht komme, den Anspruch erhoben, daß der Bemessung seines Ruhegenusses die nächste (7.) Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe II zugrundegelegt werde. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierauf mit Bescheid vom 9. November 1948 die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit sie sich als Rechtsmittel gegen den Erlass vom 9. September 1948 darstelle, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie aber als Vorstellung gegen diesen Erlass gedacht sei, alsGegen dieses Dekret richtete der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe an das Bundesministerium für Finanzen, in der er seine, wie er vermeint, mit Rückwirkung ausgesprochene Versetzung in den dauernden Ruhestand als ungesetzlich bezeichnet und außerdem darin eine Härte erblickt, daß ältere Kollegen nicht in den Ruhestand versetzt worden seien. Im übrigen hat er unter Hinweis darauf, daß sowohl das Übernahmedekret als auch das Überleitungsdekret den Beisatz enthielten, daß als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung der 1. Jänner 1949 in Betracht komme, den Anspruch erhoben, daß der Bemessung seines Ruhegenusses die nächste (7.) Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe römisch zwei zugrundegelegt werde. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierauf mit Bescheid vom 9. November 1948 die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit sie sich als Rechtsmittel gegen den Erlass vom 9. September 1948 darstelle, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie aber als Vorstellung gegen diesen Erlass gedacht sei, als
Begründung
Übertritt des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand betreffende Erlass bloß deklarativen und nicht konstitutiven Charakter trage; der Beschwerdeführer habe vom Zeitpunkt seines Übertrittes in den Ruhestand für die Dauer seiner weiteren Dienstverwendung als weiterverwendeter Ruhestandsbeamter im Sinne des § 10 Abs. 3 B-ÜG zu gelten. Ein Anspruch auf Antragstellung an die Bundesregierung auf Gewährung eines Aufschubes des Übertrittes in den Ruhestand nach § 67 Abs. 3 GÜG habe ihm nicht zugestanden. Im übrigen hätte er aber auch dann, wenn seine Weiterverwendung bis 31. Dezember 1948 erstreckt worden wäre, keinen Anspruch auf Bemessung des Ruhegenusses auf Grund der Bezüge der 7. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe II. Das Übernahmedekret gemäß § 7 B-ÜG sei noch vor dem Inkrafttreten des Gehaltsüberleitungsgesetzes erlassen worden, also noch unter Geltung des Gehaltsgesetzes 1927, nach dem eine Beschränkung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe, solange nicht die höchstzulässige Gehaltsstufe erreicht gewesen sei, nicht bestanden habe. Der bezügliche Beisatz des Überleitungsdekretes der Finanzlandesdirektion Wien sei wegen der Bestimmungen des § 67 Abs. 1 des GÜG, wonach der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Vorrückung in die 7. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe II besitze, gegenstandslos.Übertritt des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand betreffende Erlass bloß deklarativen und nicht konstitutiven Charakter trage; der Beschwerdeführer habe vom Zeitpunkt seines Übertrittes in den Ruhestand für die Dauer seiner weiteren Dienstverwendung als weiterverwendeter Ruhestandsbeamter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, B-ÜG zu gelten. Ein Anspruch auf Antragstellung an die Bundesregierung auf Gewährung eines Aufschubes des Übertrittes in den Ruhestand nach Paragraph 67, Absatz 3, GÜG habe ihm nicht zugestanden. Im übrigen hätte er aber auch dann, wenn seine Weiterverwendung bis 31. Dezember 1948 erstreckt worden wäre, keinen Anspruch auf Bemessung des Ruhegenusses auf Grund der Bezüge der 7. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe römisch zwei. Das Übernahmedekret gemäß Paragraph 7, B-ÜG sei noch vor dem Inkrafttreten des Gehaltsüberleitungsgesetzes erlassen worden, also noch unter Geltung des Gehaltsgesetzes 1927, nach dem eine Beschränkung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe, solange nicht die höchstzulässige Gehaltsstufe erreicht gewesen sei, nicht bestanden habe. Der bezügliche Beisatz des Überleitungsdekretes der Finanzlandesdirektion Wien sei wegen der Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins, des GÜG, wonach der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Vorrückung in die 7. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe römisch zwei besitze, gegenstandslos.
Sowohl gegen das Dekret der Finanzlandesdirektion vom 20. September 1948 als auch gegen den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. November 1948 hat Dr. M Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion Wien vom 20. September 1948 erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Der angefochtene Bescheid war, wie nach der Aktenlage angenommen werden kann, zwar sicherlich nur als Bekanntgabe des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. September 1948 gedacht. In dem ersten Satz des Bescheides jedoch, der die Feststellung des gemäß § 67 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfolgten Übertrittes des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand enthält, ist keinerlei Bezugnahme auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen enthalten. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede behördliche Erledigung nach der Fassung zu beurteilen ist, in der sie der Partei zugekommen ist, kann der angefochtene Bescheid deshalb nur als ein solcher der Finanzlandesdirektion angesehen werden. Nun kann aber nach § 82 Abs. 2 der Dienstpragmatik (RGBl. Nr. 15/18914) gegen eine Versetzung in den Ruhestand, die vom Vorstande einer einer Zentralstelle untergeordneten Behörde von Amts wegen verfügt wurde, die Beschwerde an den Chef der Zentralstelle erhoben werden. Im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings nicht um eine Versetzung in den Ruhestand, sondern lediglich um die amtswegige Feststellung des gemäß § 67 Abs. 1 des GÜG kraft Gesetzes erfolgten Übertrittes in den dauernden Ruhestand. Allein die Dienstpragmatik ist das Gesetz, das sich noch immer als das Kernstück der beamtenrechtlichen Gesetzgebung erweist und von der Beamtenschaft des Bundes mit Fug und Recht als ihre "magna charta" betrachtet werden darf (vgl. Beschl. des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1949, Zl. 1388/47). Die Regelung des Rechtszuges in ihrem § 82 Abs. 2 kann daher sinngemäß nicht nur für die Fälle der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand nach den einschlägigen Bestimmungen der Dienstpragmatik, sondern sie muss auch für andere durch besonderes Gesetz geregelte Fälle von amtswegigen Verfügungen der Dienstbehörden gelten, die das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis und die Übernahme in den Ruhestand zum Gegenstande haben und so insbesondere auch für die Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand gemäß § 67 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, für die das Gehaltsüberleitungsgesetz eine besondere Bestimmung nicht enthält, analoge Anwendung finden. Im vorliegenden Falle wäre also gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion noch die Beschwerde an die übergeordnete Zentralstelle, das Bundesministerium für Finanzen, offengestanden. Die hingegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher, da der Instanzenzug nicht erschöpft war (Art. 131 Abs. 1 B-VG) wegen mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (StGBl. Nr. 208/1945) unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid war, wie nach der Aktenlage angenommen werden kann, zwar sicherlich nur als Bekanntgabe des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. September 1948 gedacht. In dem ersten Satz des Bescheides jedoch, der die Feststellung des gemäß Paragraph 67, Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfolgten Übertrittes des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand enthält, ist keinerlei Bezugnahme auf den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen enthalten. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede behördliche Erledigung nach der Fassung zu beurteilen ist, in der sie der Partei zugekommen ist, kann der angefochtene Bescheid deshalb nur als ein solcher der Finanzlandesdirektion angesehen werden. Nun kann aber nach Paragraph 82, Absatz 2, der Dienstpragmatik (RGBl. Nr. 15/18914) gegen eine Versetzung in den Ruhestand, die vom Vorstande einer einer Zentralstelle untergeordneten Behörde von Amts wegen verfügt wurde, die Beschwerde an den Chef der Zentralstelle erhoben werden. Im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings nicht um eine Versetzung in den Ruhestand, sondern lediglich um die amtswegige Feststellung des gemäß Paragraph 67, Absatz eins, des GÜG kraft Gesetzes erfolgten Übertrittes in den dauernden Ruhestand. Allein die Dienstpragmatik ist das Gesetz, das sich noch immer als das Kernstück der beamtenrechtlichen Gesetzgebung erweist und von der Beamtenschaft des Bundes mit Fug und Recht als ihre "magna charta" betrachtet werden darf vergleiche , Beschl. des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1949, Zl. 1388/47). Die Regelung des Rechtszuges in ihrem Paragraph 82, Absatz 2, kann daher sinngemäß nicht nur für die Fälle der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand nach den einschlägigen Bestimmungen der Dienstpragmatik, sondern sie muss auch für andere durch besonderes Gesetz geregelte Fälle von amtswegigen Verfügungen der Dienstbehörden gelten, die das Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis und die Übernahme in den Ruhestand zum Gegenstande haben und so insbesondere auch für die Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand gemäß Paragraph 67, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, für die das Gehaltsüberleitungsgesetz eine besondere Bestimmung nicht enthält, analoge Anwendung finden. Im vorliegenden Falle wäre also gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion noch die Beschwerde an die übergeordnete Zentralstelle, das Bundesministerium für Finanzen, offengestanden. Die hingegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde war daher, da der Instanzenzug nicht erschöpft war (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) wegen mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG (StGBl. Nr. 208 aus 1945,) unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens zurückzuweisen.
Über die Beschwerde gegen den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 9. November 1948 aber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In diesem Erlass wird zunächst ausgesprochen, daß die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1948, soweit sie sich als ein Rechtsmittel gegen den Erlass vom 9. September 1948 darstelle, als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Ausspruch wird in der Beschwerde in keiner Weise angefochten und ist somit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Des weiteren enthält der Erlass die Mitteilung, daß die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit sie als Vorstellung gedacht sei, als unbegründet abgewiesen werde. Dazu muss darauf verwiesen werden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ablehnung einer Vorstellung mangels einer rechtsbegründenden oder rechtsfeststellenden Wirkung nicht als ein verwaltungsbehördlicher Bescheid gewertet werden kann, gegen den gemäß Art. 131, Abs. 1, Ziff 1, des B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könnte; daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß im vorliegenden Falle der Abweisung der Vorstellung eine Belehrung über die Rechtslage beigefügt war. Die Beschwerde musste daher in diesem Belange wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 des VwGG unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen werden.In diesem Erlass wird zunächst ausgesprochen, daß die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1948, soweit sie sich als ein Rechtsmittel gegen den Erlass vom 9. September 1948 darstelle, als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieser Ausspruch wird in der Beschwerde in keiner Weise angefochten und ist somit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Des weiteren enthält der Erlass die Mitteilung, daß die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit sie als Vorstellung gedacht sei, als unbegründet abgewiesen werde. Dazu muss darauf verwiesen werden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ablehnung einer Vorstellung mangels einer rechtsbegründenden oder rechtsfeststellenden Wirkung nicht als ein verwaltungsbehördlicher Bescheid gewertet werden kann, gegen den gemäß Artikel 131,, Absatz eins,, Ziff 1, des B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könnte; daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß im vorliegenden Falle der Abweisung der Vorstellung eine Belehrung über die Rechtslage beigefügt war. Die Beschwerde musste daher in diesem Belange wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 des VwGG unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen werden.
Schließlich spricht der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen die Abweisung des vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruches auf Bemessung seines Ruhegenusses unter Zugrundelegung der Bezüge der 7. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe II aus. Soweit die Beschwerde diesen Ausspruch anficht, erscheint sie zwar zulässig, da dieser Teil des Erlasses einen Bescheid darstellt, in der Sache jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer sein Begehren auf keinerlei Rechtsansprüche stützen kann. Er behauptet, daß ihm durch den in das Übernahms- und Überleitungsdekret aufgenommenen Zusatz hinsichtlich des Zeitpunktes für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein Rechtsanspruch auf Bemessung seines Ruhegenusses nach den Bezügen der angeführten Gehaltsstufe erwachsen sei. Es ergibt sich aber schon aus den Worten "in Betracht kommen", daß der erwähnte Zusatz die Zuerkennung der Bezüge der nächsthöheren Gehaltsstufe nicht schon endgültig ausgesprochen, sondern lediglich in Aussicht gestellt hat, dass in einem bestimmten Zeitpunkt eine Vorrückung erwartet werden könne. Das hatte aber nur für den Fall zu gelten, dass in der Zwischenzeit nicht ein die weitere Vorrückung ausschließender oder hemmender Umstand (wie z.B. Tod, Pensionierung, Disziplinarverfahren usw.) eintreten sollte. Der die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ankündigende Zusatz erscheint daher im vorliegenden Falle bedeutungslos und es konnte dem Beschwerdeführer hieraus keinerlei Rechtsanspruch erwachsen, zumal ein die weitere Vorrückung ausschließendes Ereignis - der kraft Gesetzes erfolgte Übertritt in den dauernden Ruhestand - eingetreten ist. Im übrigen hätte dem Beschwerdeführer eine weitere Vorrückung gemäß § 67 Abs. 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes auch dann, wenn die Bundesregierung sein Verbleiben im Dienststande bewilligt hätte, versagt bleiben müssen, da er bereits den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hatte. Unter diesen Umständen erscheinen alle weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte, insbesondere jene, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gehaltsüberleitungsgesetzes anzweifeln - es sei hier nur auf die vom Beschwerdeführer offenbar übersehenen Bestimmungen des Art. 49 B-VG, wonach jedes Bundesgesetz, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf des Tages der Herausgabe des betreffenden Stückes des Bundesgesetzblattes in Kraft tritt, verwiesen - bedeutungslos. Die Beschwerde musste daher in diesem Punkte gemäß § 42 Abs. 1 des VwGG (StGBl. Nr. 208/1945) als unbegründet abgewiesen werden.Schließlich spricht der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen die Abweisung des vom Beschwerdeführer erhobenen Anspruches auf Bemessung seines Ruhegenusses unter Zugrundelegung der Bezüge der 7. Gehaltsstufe der Dienstpostengruppe römisch zwei aus. Soweit die Beschwerde diesen Ausspruch anficht, erscheint sie zwar zulässig, da dieser Teil des Erlasses einen Bescheid darstellt, in der Sache jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer sein Begehren auf keinerlei Rechtsansprüche stützen kann. Er behauptet, daß ihm durch den in das Übernahms- und Überleitungsdekret aufgenommenen Zusatz hinsichtlich des Zeitpunktes für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein Rechtsanspruch auf Bemessung seines Ruhegenusses nach den Bezügen der angeführten Gehaltsstufe erwachsen sei. Es ergibt sich aber schon aus den Worten "in Betracht kommen", daß der erwähnte Zusatz die Zuerkennung der Bezüge der nächsthöheren Gehaltsstufe nicht schon endgültig ausgesprochen, sondern lediglich in Aussicht gestellt hat, dass in einem bestimmten Zeitpunkt eine Vorrückung erwartet werden könne. Das hatte aber nur für den Fall zu gelten, dass in der Zwischenzeit nicht ein die weitere Vorrückung ausschließender oder hemmender Umstand (wie z.B. Tod, Pensionierung, Disziplinarverfahren usw.) eintreten sollte. Der die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe ankündigende Zusatz erscheint daher im vorliegenden Falle bedeutungslos und es konnte dem Beschwerdeführer hieraus keinerlei Rechtsanspruch erwachsen, zumal ein die weitere Vorrückung ausschließendes Ereignis - der kraft Gesetzes erfolgte Übertritt in den dauernden Ruhestand - eingetreten ist. Im übrigen hätte dem Beschwerdeführer eine weitere Vorrückung gemäß Paragraph 67, Absatz 6, des Gehaltsüberleitungsgesetzes auch dann, wenn die Bundesregierung sein Verbleiben im Dienststande bewilligt hätte, versagt bleiben müssen, da er bereits den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hatte. Unter diesen Umständen erscheinen alle weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte, insbesondere jene, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gehaltsüberleitungsgesetzes anzweifeln - es sei hier nur auf die vom Beschwerdeführer offenbar übersehenen Bestimmungen des Artikel 49, B-VG, wonach jedes Bundesgesetz, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf des Tages der Herausgabe des betreffenden Stückes des Bundesgesetzblattes in Kraft tritt, verwiesen - bedeutungslos. Die Beschwerde musste daher in diesem Punkte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des VwGG (StGBl. Nr. 208 aus 1945,) als unbegründet abgewiesen werden.
Im übrigen sei noch bemerkt, daß beiden Beschwerden, soweit sie als unzulässig zurückgewiesen werden mussten, auch in sachlicher Beziehung jeder Erfolg hätte versagt sein müssen.
Wenn der Beschwerdeführer nämlich vermeint, es sei im September 1948 seine "Versetzung in den dauernden Ruhestand" mit Rückwirkung vom 31. Dezember 1947 verfügt worden, und darin eine Gesetzwidrigkeit erblickt, so übersieht er hiebei, daß es sich in seinem Falle nicht um eine Ruhestandsversetzung gehandelt hat, sondern um die von der rechtsgestaltenden Verfügung der Ruhestandsversetzung wesentlich verschiedene Feststellung eines Rechtszustandes, der schon kraft Gesetzes mit einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten war. Der Beschwerdeführer will ferner daraus, daß er in Dekreten und Runderlässen der Finanzlandesdirektion Wien auch nach dem 31. Dezember 1947 noch als Wirklicher Hofrat ohne den Beisatz "i.R." bezeichnet wurde, auf eine "stillschweigende Bewilligung" seiner Belassung im Dienststande schließen; aber selbst wenn das Verhalten der Behörde als förmliche Anerkennung des Beschwerdeführers als aktiver Beamter nach dem 31. Dezember 1947 anzusehen wäre, könnte sich der Beschwerdeführer keinesfalls darauf berufen, daß ihm daraus ein unwiderruflicher Rechtsanspruch erwachsen sei. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes ist in Fällen offenbarer Rechtswidrigkeit der Widerruf auch eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes auf dem Gebiete des Dienstrechtes ohne weiteres zulässig; die Behandlung des Beschwerdeführers als aktiver Beamter nach dem angeführten Termin ohne Bewilligung des Aufschubes durch die Bundesregierung wäre aber im Hinblick auf die klaren, jeden Zweifel ausschließenden Bestimmungen des § 67 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes als eine offenkundige Gesetzwidrigkeit anzusehen gewesen. Wenn endlich der Beschwerdeführer in der Unterlassung eines Antrages an die Bundesregierung, seinen Übertritt in den dauernden Ruhestand aufzuschieben, einen Ermessensmissbrauch erblickt, so muss bemerkt werden, daß in dieser Hinsicht, da es sich lediglich um die Frage einer im öffentlichen Interesse zu treffenden Ausnahme von einer gesetzlichen Norm handelt und daher ein Anspruch auf irgend eine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Ausnahme niemandem zusteht, somit auch eine verfahrensrechtliche Parteistellung niemandem zukommt, die Möglichkeit eines Ermessensmissbrauches, durch den jemand in seinem Rechte verletzt werden könnte, von vornherein nicht in Frage kommen kann.Wenn der Beschwerdeführer nämlich vermeint, es sei im September 1948 seine "Versetzung in den dauernden Ruhestand" mit Rückwirkung vom 31. Dezember 1947 verfügt worden, und darin eine Gesetzwidrigkeit erblickt, so übersieht er hiebei, daß es sich in seinem Falle nicht um eine Ruhestandsversetzung gehandelt hat, sondern um die von der rechtsgestaltenden Verfügung der Ruhestandsversetzung wesentlich verschiedene Feststellung eines Rechtszustandes, der schon kraft Gesetzes mit einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten war. Der Beschwerdeführer will ferner daraus, daß er in Dekreten und Runderlässen der Finanzlandesdirektion Wien auch nach dem 31. Dezember 1947 noch als Wirklicher Hofrat ohne den Beisatz "i.R." bezeichnet wurde, auf eine "stillschweigende Bewilligung" seiner Belassung im Dienststande schließen; aber selbst wenn das Verhalten der Behörde als förmliche Anerkennung des Beschwerdeführers als aktiver Beamter nach dem 31. Dezember 1947 anzusehen wäre, könnte sich der Beschwerdeführer keinesfalls darauf berufen, daß ihm daraus ein unwiderruflicher Rechtsanspruch erwachsen sei. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes ist in Fällen offenbarer Rechtswidrigkeit der Widerruf auch eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes auf dem Gebiete des Dienstrechtes ohne weiteres zulässig; die Behandlung des Beschwerdeführers als aktiver Beamter nach dem angeführten Termin ohne Bewilligung des Aufschubes durch die Bundesregierung wäre aber im Hinblick auf die klaren, jeden Zweifel ausschließenden Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes als eine offenkundige Gesetzwidrigkeit anzusehen gewesen. Wenn endlich der Beschwerdeführer in der Unterlassung eines Antrages an die Bundesregierung, seinen Übertritt in den dauernden Ruhestand aufzuschieben, einen Ermessensmissbrauch erblickt, so muss bemerkt werden, daß in dieser Hinsicht, da es sich lediglich um die Frage einer im öffentlichen Interesse zu treffenden Ausnahme von einer gesetzlichen Norm handelt und daher ein Anspruch auf irgend eine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Ausnahme niemandem zusteht, somit auch eine verfahrensrechtliche Parteistellung niemandem zukommt, die Möglichkeit eines Ermessensmissbrauches, durch den jemand in seinem Rechte verletzt werden könnte, von vornherein nicht in Frage kommen kann.
Was schließlich die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, so wären irgend welche Verfahrensmängel im vorliegenden Falle schon darum bedeutungslos, weil hier die Behörde auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes keinesfalls zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Abgesehen davon kann aber in den vom Beschwerdeführer gerügten Mängeln eine Verletzung von Verfahrensvorschriften überhaupt nicht erblickt werden. Denn der Mangel einer Rechtsmittelbelehrung kann bei Bescheiden in Dienstrechtssachen nicht als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften angesehen werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1950, Zl. 314/49), und im Falle eines Übertrittes in den Ruhestand nach § 67 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, besteht für die Behörde auch keine Verpflichtung, in analoger Anwendung des § 82 Abs. 1 der Dienstpragmatik ein Vorhaltsverfahren durchzuführen. Denn in diesem Falle handelt es sich nur um die Feststellung eines Rechtszustandes, der kraft Gesetzes auf Grund eines wohl nie bestreitbaren oder bestrittenen Tatbestandes eintritt und ein Vorhalt wäre deshalb von vornherein zwecklos.Was schließlich die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, so wären irgend welche Verfahrensmängel im vorliegenden Falle schon darum bedeutungslos, weil hier die Behörde auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes keinesfalls zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Abgesehen davon kann aber in den vom Beschwerdeführer gerügten Mängeln eine Verletzung von Verfahrensvorschriften überhaupt nicht erblickt werden. Denn der Mangel einer Rechtsmittelbelehrung kann bei Bescheiden in Dienstrechtssachen nicht als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften angesehen werden vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1950, Zl. 314/49), und im Falle eines Übertrittes in den Ruhestand nach Paragraph 67, Absatz eins, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, besteht für die Behörde auch keine Verpflichtung, in analoger Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, der Dienstpragmatik ein Vorhaltsverfahren durchzuführen. Denn in diesem Falle handelt es sich nur um die Feststellung eines Rechtszustandes, der kraft Gesetzes auf Grund eines wohl nie bestreitbaren oder bestrittenen Tatbestandes eintritt und ein Vorhalt wäre deshalb von vornherein zwecklos.
Von einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. d abgesehen werden, da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung einer Verhandlung nicht in den Beschwerden, sondern erst, nachdem ihm die Gegenschriften der belangten Behörde bereits zugestellt waren, in einem nachträglichen Schriftsatz gestellt hat. Wien, am 3. Juni 1950Von einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera d, abgesehen werden, da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung einer Verhandlung nicht in den Beschwerden, sondern erst, nachdem ihm die Gegenschriften der belangten Behörde bereits zugestellt waren, in einem nachträglichen Schriftsatz gestellt hat. Wien, am 3. Juni 1950
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001669.X00Im RIS seit
08.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011