RS Vwgh 1950/6/20 0201/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1950
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §185;
BAO §194 Abs3;
GewStG §29;
  1. BAO § 194 heute
  2. BAO § 194 gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 194 gültig von 19.04.1980 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird die Lohnsummensteuerpflicht bestritten, dann muß es genügen, wenn anstelle eines "Steuermeßbescheides auf den Meßbetrag Null" ein einfacher Feststellungsbescheid des Inhalts erlassen wird, daß eine Steuerpflicht nicht bestehe. Die Gemeinde darf in der Zahlung des Steuerbetrages und in der Abgabe der monatlichen Erklärungen ein unwiderrufliches Anerkenntnis der Steuerpflicht nicht erblicken, wenn der vermeintliche Steuerpflichtige innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres einen Feststellungsantrag beim Finanzamt gestellt hat und wenn das Finanzamt in der Folge ausspricht, daß eine Steuerpflicht für ein bestimmtes Jahr nicht bestanden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000201.X02

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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