RS Vwgh 2006/5/29 2005/09/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer GmbH & Co KG die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als Arbeitgeber) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-GmbH, sodass im Ergebnis der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gleichzeitig gesetzlicher Vertreter auch der KG und insoweit auch für die GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (Hinweis z.B. E 4.11.1983, Zl. 83/04/0185, E 21.12.1987, Zl. 87/10/0114, und E 17. März 1988, Zl. 86/08/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090066.X01

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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