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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens bleibt auch im Falle einer örtlichen Zuständigkeitsverschiebung die Behörde zuständig, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001949.X01Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012