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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs6;Rechtssatz
Kosten, die aus Amtshandlungen nach § 129 Abs 6 Bauordnung für Wien entstanden sind, sind durch Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid stellt sich als ein Bescheid dar, der in Vollziehung der BauO für Wien ergangen ist, da der Rechtszug gegen einen solchen Bescheid an die Bauoberbehörde geht.Kosten, die aus Amtshandlungen nach Paragraph 129, Absatz 6, Bauordnung für Wien entstanden sind, sind durch Bescheid vorzuschreiben. Dieser Bescheid stellt sich als ein Bescheid dar, der in Vollziehung der BauO für Wien ergangen ist, da der Rechtszug gegen einen solchen Bescheid an die Bauoberbehörde geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000335.X12Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008