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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Runderlaß, der keinen konkreten Rechtsfall zum Anlaß hat, ist kein vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid. Stellt er bloß eine an die unterstellten Behörden gerichtete Dienstanweisung dar, dann kann er auf die Rechte des Beschwerdeführers und daher auch auf die Entscheidung über seine VwGH-Beschwerde keinen Einfluß haben und es besteht daher für den VwGH kein Anlaß, einen Antrag an den VfGH auf Überprüfung eines solchen Erlasses zu stellen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001751.X01Im RIS seit
22.04.2003