RS Vwgh 1950/7/7 0069/49

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Veröffentlicht am 07.07.1950
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Zur Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.Zur Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000069.X01

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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