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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Zur Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.Zur Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000069.X01Im RIS seit
30.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016