RS Vwgh 1950/7/12 1499/49

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Veröffentlicht am 12.07.1950
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y16143;

Rechtssatz

Unter einem Bescheid kann nur eine solche Entscheidung oder Verfügung verstanden werden, die das Verfahren für die Partei vor einer Instanz zum Abschluß bringt, nicht aber auch eine Zwischenerledigung, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist kein Bescheid. Vermeint eine Partei, daß ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung) mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen. *

E 12.7.1950, 1499/49 #1 VwSlg 1623 A/1950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949001499.X01

Im RIS seit

12.07.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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