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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §244;Beachte
y16143;Rechtssatz
Unter einem Bescheid kann nur eine solche Entscheidung oder Verfügung verstanden werden, die das Verfahren für die Partei vor einer Instanz zum Abschluß bringt, nicht aber auch eine Zwischenerledigung, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist kein Bescheid. Vermeint eine Partei, daß ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung) mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen. *
E 12.7.1950, 1499/49 #1 VwSlg 1623 A/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001499.X01Im RIS seit
12.07.1950