RS Vwgh 2006/5/29 2004/09/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil ein bestimmter Zeuge vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht einvernommen worden sei, ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken, weil eine Zeugenaussage dieses Zeugen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in einer anderen, aber sachverhaltsmäßig völlig gleich gelagerten Verwaltungsstrafangelegenheit mit Zustimmung des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verlesen wurde und vom Beschwerdeführer weder dargelegt wurde, noch ersichtlich ist, welche Aussagen der angeführte Zeuge zusätzlich zu den bereits verlesenen hätte machen sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004090146.X01

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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