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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69;Rechtssatz
Der Aufhebung eines gesetzwidrigen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt gem § 42 Abs 3 VwGG dieselbe Wirkung zu, wie der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG; die Rechtssache tritt in das Stadium des Verwaltungsverfahrens zurück, in dem sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.Der Aufhebung eines gesetzwidrigen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt gem Paragraph 42, Absatz 3, VwGG dieselbe Wirkung zu, wie der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG; die Rechtssache tritt in das Stadium des Verwaltungsverfahrens zurück, in dem sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948000466.X01Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2008