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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §23 Abs1;Beachte
y23989;Rechtssatz
Die nach § 5 Abs 1 DevG verbotene und somit nach § 23 Abs 1 DevG strafbare Versendung oder Mitnahme inländischer Zahlungsmittel ins Ausland wird durch die Wiedereinführung dieser Zahlungsmittel oder von solchen im gleichen Werte nicht straflos. Eine "tätige Reue" als Strafaufhebungsgrund ist im Devisenrecht fremd.Die nach Paragraph 5, Absatz eins, DevG verbotene und somit nach Paragraph 23, Absatz eins, DevG strafbare Versendung oder Mitnahme inländischer Zahlungsmittel ins Ausland wird durch die Wiedereinführung dieser Zahlungsmittel oder von solchen im gleichen Werte nicht straflos. Eine "tätige Reue" als Strafaufhebungsgrund ist im Devisenrecht fremd.
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E 11.10.1950, 621/49 #2 VwSlg 259 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000621.X02Im RIS seit
11.10.1950