RS Vwgh 1950/10/11 0621/49

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Veröffentlicht am 11.10.1950
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §23 Abs1;
DevG §5 Abs1;

Beachte

y23989;

Rechtssatz

Die nach § 5 Abs 1 DevG verbotene und somit nach § 23 Abs 1 DevG strafbare Versendung oder Mitnahme inländischer Zahlungsmittel ins Ausland wird durch die Wiedereinführung dieser Zahlungsmittel oder von solchen im gleichen Werte nicht straflos. Eine "tätige Reue" als Strafaufhebungsgrund ist im Devisenrecht fremd.Die nach Paragraph 5, Absatz eins, DevG verbotene und somit nach Paragraph 23, Absatz eins, DevG strafbare Versendung oder Mitnahme inländischer Zahlungsmittel ins Ausland wird durch die Wiedereinführung dieser Zahlungsmittel oder von solchen im gleichen Werte nicht straflos. Eine "tätige Reue" als Strafaufhebungsgrund ist im Devisenrecht fremd.

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E 11.10.1950, 621/49 #2 VwSlg 259 F/1950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000621.X02

Im RIS seit

11.10.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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