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L82000 BauordnungNorm
AVG §40;Rechtssatz
Die Präklusionsfolge des § 42 Abs 1 AVG trifft nur die potentiellen Gegner des der Verhandlung zugrundeliegenden Vorhabens, nicht aber diejenige Partei, von der das Vorhaben ausgeht.Die Präklusionsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG trifft nur die potentiellen Gegner des der Verhandlung zugrundeliegenden Vorhabens, nicht aber diejenige Partei, von der das Vorhaben ausgeht.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001854.X01Im RIS seit
16.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012