RS Vwgh 2006/5/29 2003/09/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
AVG §67d;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde - unter Bekanntgabe der Adressen - (außer seiner eigenen Einvernahme) die Einvernahme von drei in Slowenien wohnhaften Zeugen sowie einer in Klagenfurt wohnhaften Zeugin. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen wurden weder geladen noch einvernommen. Auch im Hinblick auf die anderen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten (in Slowenien wohnhaften) Zeugen hätte der Unabhängige Verwaltungssenat den Versuch machen müssen, sie zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden oder zumindest mit ihnen auf sonstige geeignete Weise in Kontakt zu treten, um zumindest eine schriftliche Aussage von ihnen zu erwirken (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0130, m.w.N., hinsichtlich eines ähnlichen Falles in einem Verwaltungsstrafverfahren).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090040.X03

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten