RS Vwgh 1950/10/25 0329/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1950
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13211;

Rechtssatz

Die Behörde bleibt auch dann, wenn sie zur Schätzung nach § 217 AbgabeanO schreitet, verpflichtet, den Sachverhalt mit allen Mitteln, deren Anwendung ihr unter den gegebenen Umständen zugemutet werden kann, zu erforschen und sich bei der Schätzung mit dem Ergebnis ihrer Erhebungen auseinanderzusetzen.Die Behörde bleibt auch dann, wenn sie zur Schätzung nach Paragraph 217, AbgabeanO schreitet, verpflichtet, den Sachverhalt mit allen Mitteln, deren Anwendung ihr unter den gegebenen Umständen zugemutet werden kann, zu erforschen und sich bei der Schätzung mit dem Ergebnis ihrer Erhebungen auseinanderzusetzen.

*

E 25.10.1950, 329/50 #2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1950000329.X02

Im RIS seit

25.10.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten