Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115;Beachte
y13211;Rechtssatz
Die Behörde bleibt auch dann, wenn sie zur Schätzung nach § 217 AbgabeanO schreitet, verpflichtet, den Sachverhalt mit allen Mitteln, deren Anwendung ihr unter den gegebenen Umständen zugemutet werden kann, zu erforschen und sich bei der Schätzung mit dem Ergebnis ihrer Erhebungen auseinanderzusetzen.Die Behörde bleibt auch dann, wenn sie zur Schätzung nach Paragraph 217, AbgabeanO schreitet, verpflichtet, den Sachverhalt mit allen Mitteln, deren Anwendung ihr unter den gegebenen Umständen zugemutet werden kann, zu erforschen und sich bei der Schätzung mit dem Ergebnis ihrer Erhebungen auseinanderzusetzen.
*
E 25.10.1950, 329/50 #2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1950000329.X02Im RIS seit
25.10.1950