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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Beifügung eines Amtssiegels ist für verwaltungsbehördliche Bescheide im allgemeinen nicht vorgeschrieben, der Bescheid kann im allgemeinen auch von einem anderen Beamten als dem Vorstand der Behörde gefertigt werden.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Amtssiegel Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000326.X03Im RIS seit
27.10.1950