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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §23 Abs1;Beachte
y23991;Rechtssatz
Wenn jemand für Waren, die er, ohne sich einen Kaufpreis auszubedingen, ins Ausland versandt hat, vom Empfänger eine "geschenkweise" Gegenleistung begehrt, so kommt sein Verhalten devisenrechtlich der Verfügung über eine Geldforderung für diese Waren gleich.
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E 30.10.1950, 319/49 #1 VwSlg 268 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000319.X01Im RIS seit
30.10.1950