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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
"Beleidigende Schreibweise" liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, vielmehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000268.X01Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010