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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Finanzbehörde ist zu einem dem Gesetze nicht entsprechenden Abspruch gelangt, weil sie bei der Auslegung den starr festgehaltenen Wortlaut der Gesetzesstelle über den aus der Gesetzesstelle hervorleuchtenden, eine nachgiebigere Auslegung fordernden Grundgedanken der vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelung stellt. Auch die systematische Betrachtung ist nur ein Auslegungsbehelf, wie jeder andere, und muß, wo er zu überspitzten Auslegungsergebnissen führt, besserer Einsicht und besserem Verständnis für den erkennbar erklärten Willen des Gesetzgebers weichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948000402.X02Im RIS seit
28.11.1950