Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §43;Rechtssatz
Der Schutz des Namens gibt dem namensträger im allgemeinen keinen negativen Rechtsanspruch auf Ausschluss jedes Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1950000295.X01Im RIS seit
21.08.2002