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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Rechtssatz
In Vereinsangelegenheiten ist die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Vereine gegen den Auflösungsbescheid ergriffenen Berufung, also auch in Fragen der formellen Behandlung der Vereinsangelegenheiten gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1950000212.X01Im RIS seit
17.09.2002