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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs1;Beachte
y13367;Rechtssatz
Für Zustellungen in Steuersachen gelten im Jahre 1948 die Vorschriften der §§ 267 und 268 des Personalsteuergesetzes. Setzt die Wahrung einer Frist die Überreichung einer Eingabe bei der Behörde voraus, so muß die Eingabe vor Ablauf der Amtsstunden des letzten Tages überreicht werden. Ein Rechtsirrtum der Partei kann den Antrag auf Nachsicht einer Fristüberschreitung nach § 86 BAO nicht rechtfertigen (Hinweis E 14.4.1949, 219/48).Für Zustellungen in Steuersachen gelten im Jahre 1948 die Vorschriften der Paragraphen 267 und 268 des Personalsteuergesetzes. Setzt die Wahrung einer Frist die Überreichung einer Eingabe bei der Behörde voraus, so muß die Eingabe vor Ablauf der Amtsstunden des letzten Tages überreicht werden. Ein Rechtsirrtum der Partei kann den Antrag auf Nachsicht einer Fristüberschreitung nach Paragraph 86, BAO nicht rechtfertigen (Hinweis E 14.4.1949, 219/48).
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E 7.12.1950, 978/49 #1 VwSlg 294 F/1950;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949000978.X01Im RIS seit
07.12.1950