RS Vwgh 1950/12/7 0978/49

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Veröffentlicht am 07.12.1950
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs1;
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y13367;

Rechtssatz

Für Zustellungen in Steuersachen gelten im Jahre 1948 die Vorschriften der §§ 267 und 268 des Personalsteuergesetzes. Setzt die Wahrung einer Frist die Überreichung einer Eingabe bei der Behörde voraus, so muß die Eingabe vor Ablauf der Amtsstunden des letzten Tages überreicht werden. Ein Rechtsirrtum der Partei kann den Antrag auf Nachsicht einer Fristüberschreitung nach § 86 BAO nicht rechtfertigen (Hinweis E 14.4.1949, 219/48).Für Zustellungen in Steuersachen gelten im Jahre 1948 die Vorschriften der Paragraphen 267 und 268 des Personalsteuergesetzes. Setzt die Wahrung einer Frist die Überreichung einer Eingabe bei der Behörde voraus, so muß die Eingabe vor Ablauf der Amtsstunden des letzten Tages überreicht werden. Ein Rechtsirrtum der Partei kann den Antrag auf Nachsicht einer Fristüberschreitung nach Paragraph 86, BAO nicht rechtfertigen (Hinweis E 14.4.1949, 219/48).

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E 7.12.1950, 978/49 #1 VwSlg 294 F/1950;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949000978.X01

Im RIS seit

07.12.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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