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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17176;Rechtssatz
Zur Berichtigung eines Bescheides nach § 92 BAO ist nur die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat. - Als Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeit können nur ohne weiteres erkennbare Abweichungen des mitgeteilten vom gewollten Inhalt des Bescheides berichtigt werden.Zur Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 92, BAO ist nur die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat. - Als Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeit können nur ohne weiteres erkennbare Abweichungen des mitgeteilten vom gewollten Inhalt des Bescheides berichtigt werden.
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E 7.12.1950, 271/48 #2 VwSlg 295 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1948000271.X02Im RIS seit
07.12.1950