RS Vwgh 1950/12/7 0271/48

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Veröffentlicht am 07.12.1950
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17176;

Rechtssatz

Zur Berichtigung eines Bescheides nach § 92 BAO ist nur die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat. - Als Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeit können nur ohne weiteres erkennbare Abweichungen des mitgeteilten vom gewollten Inhalt des Bescheides berichtigt werden.Zur Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 92, BAO ist nur die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat. - Als Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeit können nur ohne weiteres erkennbare Abweichungen des mitgeteilten vom gewollten Inhalt des Bescheides berichtigt werden.

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E 7.12.1950, 271/48 #2 VwSlg 295 F/1950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1948000271.X02

Im RIS seit

07.12.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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