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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §55 Abs1;Rechtssatz
Ein Gendarmerieposten ist nicht Behörde des Aufenthaltsortes des Beschuldigten und kann daher auch nicht durch einen Auftrag der Strafbehörde befähigt werden, die Einvernahme des Beschuldigten in Vertretung der Strafbehörde mit verfahrensrechtlicher Wirkung vorzunehmen (Hinweis E 27.10.1049, 741/48 VwSlg 1054 A/1949).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1950001166.X01Im RIS seit
10.01.2002