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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §10 Abs1;Beachte
Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 990 y29795;Rechtssatz
Die Aufnahme der AUFLAGE der Richtigstellung eines Rechnungsbetrages in das Straferkenntnis war gesetzwidrig. Der dritte Abschnitt des (derzeit nicht mehr in Kraft stehenden) Bedarfsdeckungsstrafgesetzes, der sich mit den Nebenstrafen befasst, enthält keine gesetzliche Vorschrift, auf die sich die Auflage stützen könnte.
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E 19.12.1950, 2680/49 #1 VwSlg 1853 A/1950
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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 990
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949002680.X01Im RIS seit
19.12.1950