RS Vwgh 1950/12/19 2680/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1950
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 990 y29795;

Rechtssatz

Die Aufnahme der AUFLAGE der Richtigstellung eines Rechnungsbetrages in das Straferkenntnis war gesetzwidrig. Der dritte Abschnitt des (derzeit nicht mehr in Kraft stehenden) Bedarfsdeckungsstrafgesetzes, der sich mit den Nebenstrafen befasst, enthält keine gesetzliche Vorschrift, auf die sich die Auflage stützen könnte.

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E 19.12.1950, 2680/49 #1 VwSlg 1853 A/1950

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1949002680.X01

Im RIS seit

19.12.1950
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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