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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y16803;Rechtssatz
Hat über eine Berufung das Finanzamt mit Einspruchsbescheid vorläufig entschieden, der Berufungswerber es aber unterlassen, rechtzeitg den Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat (die Finanzlandesdirektion) zu stellen, so ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig).
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B 21.12.1950, 2419/50 #1 VwSlg 311 F/1950
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1950002419.X01Im RIS seit
21.12.1950